Satzung des Automobilclub Wittlich e.V. im ADAC
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der am 11.12.1949 in Wittlich gegründete Club führt den Namen:
"Automobil Club Wittlich e.V. im ADAC".
Er hat seinen Sitz in Wittlich und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen
II. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
I. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Zweck des Clubs ist die Ausübung, Förderung und Pflege des Autmobilsports und des Kartsports ebenso die Verfolgung ideeller oder gemeinnütziger Ziele auf den Gebieten der Kraftfahrt und des Verkehrswesen.
III. Der Club verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch:
- die Durchführung von Motorsportveranstaltungen
- die Förderung des Jugendsports durch Nachwuchsschulung und Ausbildung
- die Beratung und Betreuung von Motorsporttreibenden bei der Sportausübung
- die Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Motorsporttreibenden
- die Durchführung von Maßnahmen zur Hebung der allgemeinen Sicherheit von Sport- und Veranstaltungsteilnehmern
- die Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Vereinen und Organisationen des Automobilsport
- die Durchführung von informativen Veranstaltungen
IV. Mittel des Clubs dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des Clubs verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
I. Jede an dem Zweck und den Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Clubs können nur Volljährige sein.
II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Clubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder
§4
Aufnahme
I. Die Aufnahme in den Club muß bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht angegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§5
Beiträge
I. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im voraus.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur zum
Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
II. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
oder
b) die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.
III. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch
eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.
§ 7
Organe
I. Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax oder per e-mail mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
II. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder ( § 3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm-, und (aktives und passives) Wahlrecht.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über :
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes
oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs.
III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen,
eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der
Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von
jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht
sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf
Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung
gerichtet sind.
VI. Über Verhandlungen und Beschlüsse jeder
Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der
mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die
Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs einzuberufen.
§ 11
Der Vorstand
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die Vorsitzende
2. der/die stellvertretende Vorsitzende
3. der/die Schatzmeister/in
4. der/die Sportleiter/in
5. der/die Schriftführer/in
II. Die Mitgliederversammlung kann je nach Erfordernis auf Vorschlag des Vorstandes Beiräte für folgende Sachgebiete jeweils für die Dauer eines Jahres beauftragen oder erneut bestätigen:
Touristik
Technik und Verkehr
Jugendarbeit
Rechtsfragen
III. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2. bis 5. sind jedoch im
Innenverhältnis dem Club gegenüber verpflichtet, diesen
gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten.
Die Mitglieder, die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden
bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert
ist.
IV. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden
einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
V. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und den Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
VI. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitglieder-
Versammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
VII. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.
VIII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
§ 12
Rechnungsprüfe
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13
Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14
Auflösung
I. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung GmbH, München, die es ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben zu verwenden hat.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Club-Mitglied ist Wittlich.
Wittlich, den 05. 01. 2008